Markenlöschung rechtskräftig:
Die Juristen der Kanzlei konnten mit einem Löschungsantrag beim EUIPO - Europäisches Markenamt - im Auftrag eines renommierten Marktforschungsunternehmens - die in Österreich, Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal und Schweiz als „Qualitätstestsiegel“ genutzte Unionswortbildmarke „Q" - rechtskräftig für „nichtig“ erklären und aus dem Unions-markenregister löschen lassen.
Die rechtskräftig gelöschte Unionswortbildmarke „Q“ wurde 2016 von der deutschen Markeninhaberin in den Nizza-Dienstleistungsklassen 35, 36, und 42 angemeldet, aber nicht von ihr selbst, sondern nur von in- und ausländischen Lizenznehmerinnen als Marktforschungstool verwendet.
Die internationalen Lizenznehmerinnen haben aber die Unionsmarke „Q“ nur in einer von der registrierten Marke abweichenden Form verwendet und mit anderen Marken, Webadressen, Bildern und Texten überlagert.
Eine Marke ist nur dann eine unterscheidungskräftige Marke, wenn sie eindeutig und individualisierbar auf ihren Ursprung hinweist. Nur so kann sie von gleichartigen Produkten anderer Unternehmen unterschieden werden und erreicht die für das Markenrecht erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Unterscheidungskraft einer Marke fehlt bereits dann, wenn ihr „semantischer“ Gehalt (Erklärung durch Worte), den Verbraucher auf ein Merkmal von Ware oder Dienstleistung hinweist, das ihren Verkehrswert betrifft und - ohne präzise genug zu sein - verkaufsfördernde Informationen/Werbebotschaften enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen und Werbebotschaften und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden.
Unsere Juristen haben argumentiert, dass der Buchstabe „Q" vom Verkehr nur als Abkürzung von „Qualität" gesehen und „Q" nur auf die Qualität der mit dem „Qualitätstestsiegel“ versehenen Dienstleistung hinweist. Dadurch wird nur eine verkaufsfördernde Information/Werbebotschaft transportiert und die Hauptfunktion der Marke - Herkunftshinweis - unterlaufen.
Das EUIPO ist der Argumentation unserer Juristen gefolgt und hat die als „Qualitätstestsiegel“ eingesetzte Marke gemäß Art. 59 Abs 1 lit a iVm Art. 7 UMV wegen fehlender Unterscheidungskraft für „nichtig“ erklärt und aus dem Markenregister gelöscht.
Gemeinsam mit unserer Mandantin freuen wir uns über den Erfolg.