Markenlöschung:

Nachdem es dem Team von Prof. Hintermayr im Jahr 2022 bereits gelungen war, die in Österreich als „Qualitätstestsiegel“ weit verbreitete Unionswortbildmarke „Q" in "Weiß-Rot" - rechtskräftig für „nichtig“ erklären und aus dem Unionsmarkenregister löschen zu lassen, konnte das Team von Prof. Hintermayr nunmehr auch die vorallem in Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal und Schweiz als "Qualitätssiegel" genutzte Unionswortbildmarke "Q" in "Weiß-Gold" löschen zu lassen.

Die rechtskräftig gelöschte Unionswortbildmarke „Q“ in "Weiß-Gold" wurde 2016 von der deutschen Markeninhaberin in den Nizza-Dienstleistungsklassen 35, 36, und 42 angemeldet, aber nicht von ihr selbst, sondern nur von in- und ausländischen Lizenznehmerinnen als Marktforschungstool verwendet.

Die internationalen Lizenznehmerinnen haben aber die Unionsmarke „Q“ in "Weiß-Gold" ausschließlich in einer von der registrierten Marke abweichenden Form verwendet und mit anderen Marken, Webadressen, Bildern und Texten überlagert.

Eine Marke ist nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie eindeutig und individualisierbar auf ihren Ursprung hinweist. Nur so kann sie von gleichartigen Produkten anderer Unternehmen unterschieden werden und erreicht die für das Markenrecht erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Unterscheidungskraft einer Marke fehlt bereits dann, wenn ihr „semantischer“ Gehalt (Erklärung durch Worte), den Verbraucher auf ein Merkmal von Ware oder Dienstleistung hinweist, das ihren Verkehrswert betrifft und - ohne präzise genug zu sein - verkaufsfördernde Informationen/Werbebotschaften enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen und Werbebotschaften und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden.

Unsere Juristen haben argumentiert, dass der Buchstabe „Q" vom maßgeblichen Verkehr nur als Abkürzung von „Qualität" gesehen und „Q" nur auf die Qualität der mit dem „Qualitätstestsiegel“ versehenen Dienstleistung wahrgenommen wird. Dadurch wird nur eine verkaufsfördernde Information/Werbebotschaft transportiert und die Hauptfunktion der Marke - Herkunftshinweis - unterlaufen.

Das EUIPO ist der Argumentation unseres Teams gefolgt und hat die als „Qualitätstestsiegel“ eingesetzte Marke gemäß Art. 59 Abs 1 lit a iVm Art. 7 Abs 1 lit bUMV wegen fehlender Unterscheidungskraft für „nichtig“ erklärt und aus dem Markenregister gelöscht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, ein Rechtsmittel der Markeninhaberin  gegen die Entscheidung des EUIPO wurde bislang noch nicht erhoben.